Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 80

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 80

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

29.02.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 80,
  1. Absatz eins,Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist von jener Landespolizeidirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139193

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P80/NOR40139193

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