Ausnahmen vom Datenschutzgesetz
§ 80. Die Bestimmungen der §§ 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den §§ 70 oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden. Paragraph 80, Die Bestimmungen der Paragraphen 11 und 12 des Datenschutzgesetzes sind auf erkennungsdienstliche Daten, die gemäß den Paragraphen 70, oder 75 verarbeitet werden, nicht anzuwenden.