Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 80

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Text

Auskunftsrecht

Paragraph 80,

  1. Absatz eins,Für das Recht auf Auskunft über erkennungsdienstliche Daten gilt Paragraph 26, Datenschutzgesetz 2000 mit der Maßgabe, dass die Sicherheitsbehörde für die Auskunft einen pauschalierten Kostenersatz verlangen darf. Der Bundesminister für Inneres hat die Höhe des Kostenersatzes mit Verordnung gemäß dem durchschnittlichen Aufwand der Sicherheitsbehörde für Erteilung der Auskunft festzusetzen.
  2. Absatz 2,Die Auskunft ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten verarbeitet werden, wurden die Daten vom Bundesminister für Inneres verarbeitet, von diesem.