Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 195/2013

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

24.09.2013

Außerkrafttretensdatum

24.05.2018

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Behördenzuständigkeit

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen (Paragraph 68, Absatz 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,) vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der für ihre Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des Paragraph 72, dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 4 und 5 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
  4. Absatz 4,Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.

    Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

  5. Absatz 6,Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen ist von der Landespolizeidirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags und die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000.

    Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,)

Im RIS seit

23.09.2013

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40153731

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P76/NOR40153731

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