(4)Absatz 4,Die Verständigung gemäß § 73 Abs. 3 obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß § 70 verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.
(Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 104/2002)Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)