(6)Absatz 6,Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (§ 74) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach § 74 und die Mitteilung nach § 27 Abs. 4 DSG 2000.Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (Paragraph 74,) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten verarbeitet werden. Diesen Behörden obliegt die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000. Erfolgt die Verarbeitung im Auftrag des Bundesministers für Inneres, so obliegt diesem die Behandlung des Antrags nach Paragraph 74 und die Mitteilung nach Paragraph 27, Absatz 4, DSG 2000.
(Anm.: Abs. 7 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 13/2012)Anmerkung, Absatz 7, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 13 aus 2012,)