Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 76

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/1997

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 76

Inkrafttretensdatum

01.10.1997

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Besondere Behördenzuständigkeit

Paragraph 76,
  1. Absatz eins,Erkennungsdienstliche Maßnahmen über Antrag (Paragraph 68, Absatz eins,) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde vorzunehmen, an die sich der Einschreiter wendet.
  2. Absatz 2,Erkennungsdienstliche Maßnahmen mit Zustimmung des Betroffenen (Paragraph 68, Absatz 3 und 4) sind von der Bezirksverwaltungsbehörde, innerhalb ihres örtlichen Wirkungsbereiches von der Bundespolizeibehörde vorzunehmen, in deren Sprengel die Person ihren Hauptwohnsitz hat oder der für ihre Gefährdung maßgeblichen Tätigkeit nachgeht.
  3. Absatz 3,Die Übermittlung erkennungsdienstlicher Daten obliegt im Falle des Paragraph 72, dem Bundesminister für Inneres, in den Fällen des Paragraph 71, Absatz 4 und 5 jener Sicherheitsbehörde, von der die maßgebliche Amtshandlung geführt wird.
  4. Absatz 4,Die Verständigung gemäß Paragraph 73, Absatz 3, obliegt jener Sicherheitsbehörde, bei der die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, verarbeitet werden. Die Verständigung von der Löschung der Daten aus der Zentralen Erkennungsdienstlichen Evidenz obliegt jener Behörde, die sie dieser übermittelt hat.
  5. Absatz 5,Eine Auskunft gemäß Paragraph 73, Absatz 4, ist von jener Sicherheitsdirektion zu erteilen, in deren Wirkungsbereich die erkennungsdienstlichen Daten gemäß Paragraph 70, Absatz eins, verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die Erlassung eines Feststellungsbescheides über das Nichtvorliegen der Voraussetzungen für die Löschung.
  6. Absatz 6,Die Löschung erkennungsdienstlicher Daten über Antrag des Betroffenen (Paragraph 74,) ist von der Sicherheitsdirektion zu veranlassen, in deren Wirkungsbereich die Daten gemäß Paragraph 70, Absatz eins, verarbeitet werden; dieser Behörde obliegt auch die bescheidmäßige Abweisung eines solchen Antrages.
  7. Absatz 7,Über Berufungen gegen Bescheide gemäß Absatz 5 und 6 entscheidet der Bundesminister für Inneres.

Zuletzt aktualisiert am

06.03.2025

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12066148

Alte Dokumentnummer

N4199748203L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P76/NOR12066148

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