Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

Paragraph 63, (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

  1. Absatz 2,Personenbezogene Daten, auf die sich ein anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 90, bezieht, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Sollen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet worden sind, gelöscht werden, so sind die Datenträger auszuscheiden und zu vernichten, es sei denn, es wäre sichergestellt, daß die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv von den Sicherheitsbehörden nicht weiter verwendet werden können.

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR12063365

Alte Dokumentnummer

N4199117429J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P63/NOR12063365

Navigation im Suchergebnis