Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 63

Inkrafttretensdatum

01.05.1993

Außerkrafttretensdatum

30.09.2002

Text

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

Paragraph 63, (1) Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.

  1. Absatz 2,Personenbezogene Daten, auf die sich ein anhängiges Verfahren gemäß Paragraph 62, oder gemäß Paragraph 90, bezieht, dürfen nur mit Zustimmung des Betroffenen gelöscht werden.
  2. Absatz 3,Sollen Daten, die nicht automationsunterstützt verarbeitet worden sind, gelöscht werden, so sind die Datenträger auszuscheiden und zu vernichten, es sei denn, es wäre sichergestellt, daß die Daten nach Übergabe an das Österreichische Staatsarchiv von den Sicherheitsbehörden nicht weiter verwendet werden können.