Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2018

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

25.05.2018

Außerkrafttretensdatum

22.07.2024

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Pflicht zur Richtigstellung, Löschung und Protokollierung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Wird festgestellt, dass unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verarbeitete personenbezogene Daten verarbeitet werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
  2. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die Paragraphen 58 und 59,
  3. Absatz 3,Paragraph 50, DSG gilt mit der Maßgabe, dass die Zuordnung zu einem bestimmten Organwalter bei ausschließlich programmgesteuerten Abfragen nicht erforderlich ist. Die Protokollaufzeichnungen sind drei Jahre aufzubewahren und danach zu löschen. Von der Protokollierung ausgenommen sind ausschließlich programmgesteuerte Abfragen gemäß Paragraph 54, Absatz 4 b und Paragraph 57, Absatz 2 a,, es sei denn, es handelt sich um einen Trefferfall.

Im RIS seit

18.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2024

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40202136

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P63/NOR40202136

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