Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 63

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 13/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 63

Inkrafttretensdatum

01.04.2012

Außerkrafttretensdatum

30.06.2016

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Pflicht zur Richtigstellung oder Löschung

Paragraph 63,
  1. Absatz eins,Wird festgestellt, daß unrichtige oder entgegen den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes ermittelte Daten aufbewahrt werden, so ist unverzüglich eine Richtigstellung oder Löschung vorzunehmen. Desgleichen sind personenbezogene Daten zu löschen, sobald sie für die Erfüllung der Aufgabe, für die sie verwendet worden sind, nicht mehr benötigt werden, es sei denn, für ihre Löschung wäre eine besondere Regelung getroffen worden.
  2. Absatz eins a,In den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 7, sind die Daten zu löschen, wenn die Analyse und Bewertung eine Gefährdung durch die Verwirklichung eines Tatbestandes nach dem 14. und 15. Abschnitt des besonderen Teils des Strafgesetzbuches nicht erwarten lassen. Nach Ablauf eines Jahres sind sie jedenfalls zu löschen, wenn sich keine Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz eins, stellt.
  3. Absatz eins b,In den Fällen des Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2 a, sind die Daten zu löschen, wenn sich nach Ablauf der Zeit, für die die Ermächtigung dazu erteilt wurde, keine Aufgabe nach Paragraph 21, Absatz eins, stellt.
  4. Absatz 2,Die Sicherheitsbehörden haben automationsunterstützt verarbeitete personenbezogene Daten, die sechs Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin zu überprüfen, ob diese nicht gemäß Absatz eins, richtig zu stellen oder zu löschen sind. Für Daten, die in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet werden, gelten die Paragraphen 58 und 59,
  5. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2002,)

Im RIS seit

27.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2016

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40136952

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P63/NOR40136952

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