Bundesrecht konsolidiert

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Sicherheitspolizeigesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen
    1. Ziffer eins
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und
    2. Ziffer 2
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.

Im RIS seit

23.05.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2013

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40139187

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P14a/NOR40139187

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