(2)Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.