Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Sicherheitspolizeigesetz § 14a

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 566/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 14a

Inkrafttretensdatum

01.02.2003

Außerkrafttretensdatum

31.08.2012

Abkürzung

SPG

Index

41/01 Sicherheitsrecht

Text

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a,
  1. Absatz eins,Über Berufungen gegen sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und Bundespolizeidirektionen entscheidet die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz; im übrigen entscheidet über Berufungen in solchen Angelegenheiten der Bundesminister für Inneres.
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeibehörde besteht, diese in letzter Instanz.

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2012

Gesetzesnummer

10005792

Dokumentnummer

NOR40032743

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/566/P14a/NOR40032743

Navigation im Suchergebnis