Kurztitel

Sicherheitspolizeigesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2012,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 14 a

Inkrafttretensdatum

01.09.2012

Außerkrafttretensdatum

31.12.2013

Text

Instanzenzug in Angelegenheiten der Sicherheitspolizei

Paragraph 14 a,

  1. Absatz eins,Die Landespolizeidirektion entscheidet in letzter Instanz über Berufungen gegen
    1. Ziffer eins
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Bezirksverwaltungsbehörden und
    2. Ziffer 2
      sicherheitspolizeiliche Bescheide der Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz (Paragraph 8,).
  2. Absatz 2,Über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde entscheidet die Bezirksverwaltungsbehörde, im Gebiet einer Gemeinde, in dem die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist, die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Nimmt jedoch der Bürgermeister zugleich die Funktion der Bezirksverwaltungsbehörde wahr, ist die zuständige Landespolizeidirektion in letzter Instanz zur Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide des Bürgermeisters als Fundbehörde berufen.