Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Kurztitel
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 67h
Inkrafttretensdatum
01.07.1995
Außerkrafttretensdatum
31.12.1998
Abkürzung
AVG
Index
40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze
Text
Verfahren bei Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide und bei
Entscheidungen auf Grund eines Devolutionsantrages
§ 67h.Paragraph 67 h,
(1)Absatz eins,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.
(2)Absatz 2,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die §§ 67b sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Abs. 1.Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Absatz eins,
Anmerkung
Die Novellierungsanweisung
BGBl. I Nr. 158/1998, Z 36 lautet
irrtümlich ,,§ 67 samt Überschrift entfällt''. Richtig ,,§67h samt
Überschrift entfällt''. Mit Kundmachung,
BGBl. I Nr. 164/1998, wurde
dieser Fehler berichtigt.
Zuletzt aktualisiert am
19.12.2013
Gesetzesnummer
10005768
Dokumentnummer
NOR12065007
Alte Dokumentnummer
N4199529875L