Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 158/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67h

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Verfahren bei Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide und bei

Entscheidungen auf Grund eines Devolutionsantrages

Paragraph 67 h,
  1. Absatz eins,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.
  2. Absatz 2,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Absatz eins,

Anmerkung

Die Novellierungsanweisung BGBl. I Nr. 158/1998, Z 36 lautet
irrtümlich ,,§ 67 samt Überschrift entfällt''. Richtig ,,§67h samt
Überschrift entfällt''. Mit Kundmachung, BGBl. I Nr. 164/1998, wurde
dieser Fehler berichtigt.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR12065007

Alte Dokumentnummer

N4199529875L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67h/NOR12065007

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