Bundesrecht konsolidiert

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Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 § 67h

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 51/1991 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 67h

Inkrafttretensdatum

01.08.2002

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

AVG

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Text

Entscheidung über Berufungen nach den Verwaltungsvorschriften

Paragraph 67 h,
  1. Absatz eins,In den Angelegenheiten des Paragraph 67 a, Absatz eins, Ziffer eins, gilt Paragraph 66, mit der Maßgabe, dass der unabhängige Verwaltungssenat dann gemäß Paragraph 66, Absatz 4, in der Sache zu entscheiden hat, wenn die belangte Behörde dem nicht bei der Vorlage der Berufung unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht.
  2. Absatz 2,Im Fall eines Widerspruchs der belangten Behörde hebt der unabhängige Verwaltungssenat den Bescheid auf, sofern dieser rechtswidrig ist. Rechtswidrigkeit liegt nicht vor, soweit die Gesetzgebung von einer bindenden Regelung des Verhaltens der Verwaltungsbehöde Anmerkung, richtig: Verwaltungsbehörde) absieht und die Bestimmung dieses Verhaltens der Behörde selbst überlässt, die belangte Behörde aber davon im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2013

Gesetzesnummer

10005768

Dokumentnummer

NOR40029418

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/51/P67h/NOR40029418

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