Kurztitel

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 158 aus 1998,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 67 h

Inkrafttretensdatum

01.07.1995

Außerkrafttretensdatum

31.12.1998

Text

Verfahren bei Erlassung verfahrensrechtlicher Bescheide und bei

Entscheidungen auf Grund eines Devolutionsantrages

Paragraph 67 h,

  1. Absatz eins,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.
  2. Absatz 2,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat auf Grund eines Devolutionsantrages zu entscheiden hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g. Wenn sich der Devolutionsantrag gegen die Säumnis einer Behörde bei Erlassung eines verfahrensrechtlichen Bescheides richtet, dann gilt Absatz eins,