Absatz eins,Wenn der unabhängige Verwaltungssenat einen verfahrensrechtlichen Bescheid zu erlassen hat, dann gelten die Paragraphen 67 b, sowie 67d bis 67g mit der Maßgabe, daß eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der unabhängige Verwaltungssenat sie nicht für erforderlich erachtet.