Bundesrecht konsolidiert

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Anti-Doping-Konvention § 0

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Anti-Doping-Konvention

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 451/1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 517/1991

Typ

Vertrag - Multilateral

§/Artikel/Anlage

§ 0

Inkrafttretensdatum

27.09.1991

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Unterzeichnungsdatum

16.11.1989

Index

79/07 Sport

Titel

(Übersetzung)
ANTI-DOPING-KONVENTION
(NR: GP XVIII RV 94 AB 119 S. 27. BR: AB 4054 S. 541.)
StF: BGBl. Nr. 451/1991

Änderung

Bundesgesetzblatt Nr. 452 aus 1991,

Bundesgesetzblatt Nr. 517 aus 1991, (DFB)

Bundesgesetzblatt Nr. 94 aus 1992,

Bundesgesetzblatt Nr. 303 aus 1994,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 9 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 186 aus 1997,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 88 aus 1998,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 90 aus 1999,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 108 aus 2000,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 242 aus 2001,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 130 aus 2003,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 74 aus 2004,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 36 aus 2005,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 148 aus 2006,

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 12 aus 2007,

Sprachen

Englisch, Französisch

Vertragsparteien

*Aserbaidschan III 14/2005 Z *Australien 162/1996 *Bosnien-Herzegowina 162/1996 *Bulgarien 480/1992 *Dänemark 451/1991, III 14/2005 Z *Deutschland 440/1994 *Estland III 24/1999, III 14/2005 Z *Finnland 451/1991 *Frankreich 451/1991 *Griechenland 162/1996 *Großbritannien 451/1991, 171/1994 *Island 451/1991, III 14/2005 Z *Italien 162/1996 *Jugoslawien 451/1991, 713/1992 A *Kanada 162/1996 *Kroatien 171/1994 *Lettland III 24/1999, III 14/2005 Z *Liechtenstein III 157/2000 *Litauen III 24/1999, III 14/2005 Z *Luxemburg III 24/1999 *Mazedonien 440/1994 *Monaco III 14/2005 Z *Niederlande 162/1996 *Norwegen 451/1991, III 14/2005 Z *Polen 451/1991 *Portugal 440/1994 *Rumänien III 24/1999 *Russische F 480/1992 *San Marino 451/1991 *Schweden 451/1991, III 14/2005 Z *Schweiz 171/1994, III 14/2005 Z *Slowakei 171/1994, III 14/2005 Z *Slowenien 713/1992 *Spanien 480/1992 *Tschechische R 162/1996, III 14/2005 Z *Tunesien III 14/2005 Z *Türkei 171/1994 *UdSSR 451/1991 *Ukraine III 14/2005 Z *Zypern 171/1994, III 14/2005 Z

Sonstige Textteile

Der Nationalrat hat beschlossen:

  1. Ziffer eins
    Der Abschluß der Anti-Doping-Konvention - dessen Artikel 11, Ziffer eins, Litera b, verfassungsändernd ist - wird genehmigt.
  2. Ziffer 2
    Dieser Staatsvertrag samt Anhang ist im Sinne des Artikel 50, Absatz 2, B-VG durch Erlassung von Gesetzen zu erfüllen.

Ratifikationstext

Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 10. Juli 1991 beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt; die Konvention tritt gemäß ihrem Artikel 15, Absatz 2, für Österreich mit 1. September 1991 in Kraft.

Nach Mitteilungen des Generalsekretärs des Europarats haben folgende weitere Staaten die Konvention ohne Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet bzw. ratifiziert oder angenommen:

Dänemark, Finnland, Frankreich, Island, Jugoslawien, Norwegen, Polen, San Marino, Schweden, Sowjetunion, Ungarn, Vereinigtes Königreich.

Folgende Staaten haben anläßlich der Unterzeichnung bzw. Hinterlegung ihrer Annahmeurkunde gemäß Artikel 17, Absatz eins, Erklärungen abgegeben:

Dänemark:

Bis auf weiteres erstreckt sich die Unterzeichnung nicht auf Grönland

und die Färöer Inseln.

Frankreich:

Die Konvention findet auf die europäischen und die Überseegebiete der Republik Frankreich Anwendung.

Präambel/Promulgationsklausel

Präambel

DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,

IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;

IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;

BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;

IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;

EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;

IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;

IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;

UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der

6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;

UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;

UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO - Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;

jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

Schlagworte

Dopingmethode

Zuletzt aktualisiert am

24.03.2015

Gesetzesnummer

10009768

Dokumentnummer

NOR11009980

Alte Dokumentnummer

N7199116738J

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/451/P0/NOR11009980

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