Präambel
DIE MITGLIEDSTAATEN des Europarates, die anderen Unterzeichnerstaaten des Europäischen Kulturabkommens und die anderen Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens,
IN ANBETRACHT DESSEN, daß das Ziel des Europarates darin besteht, eine größere Einheit seiner Mitglieder zum Zweck des Schutzes und der Förderung der Ideale und Prinzipien, die ihr gemeinsames Erbe darstellen, und zum Zweck der Erleichterung des wirtschaftlichen und sozialen Fortschritts zu erreichen;
IM BEWUSSTSEIN DESSEN, daß Sport eine wichtige Rolle im Bereich der Erhaltung der Gesundheit, der moralischen und körperlichen Erziehung und der Förderung der internationalen Verständigung spielen sollte;
BESORGT über den zunehmenden Gebrauch von Dopingmitteln und -methoden durch Sportler und Sportlerinnen im gesamten Sportbereich und die sich daraus ergebenden Folgen für die Gesundheit der Sportler und die Zukunft des Sports;
IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;IN DER ERWÄGUNG, daß dieses Problem die ethischen Prinzipien und erzieherischen Werte, wie sie in der Olympischen Charta, in der Internationalen Charta für Sport und Leibeserziehung der UNESCO und in der Entschließung (76) 41 des Ministerkomitees des Europarates, auch bekannt als die „Europäische Charta Sport für Alle”, enthalten sind, gefährdet;
EINGEDENK der Anti-Doping-Bestimmungen, Grundsätze und Erklärungen der internationalen Sportorganisationen;
IN DEM BEWUSSTSEIN, daß die staatlichen Behörden und die freiwilligen Sportorganisationen einander ergänzende Verantwortlichkeiten im Kampf gegen Doping im Sport haben. Sie tragen insbesondere die Verantwortung dafür, daß Sportveranstaltungen ordnungsgemäß und auf der Grundlage des Prinzips des Fair Play durchgeführt werden, und daß die Gesundheit derjenigen, die an diesen Sportveranstaltungen teilnehmen, geschützt wird;
IN DER ERKENNTNIS, daß diese Behörden und Organisationen zu diesem Zweck auf allen entsprechenden Ebenen zusammenarbeiten müssen;
UNTER HINWEIS auf die Entschließungen über Doping, die von der Europäischen Sportministerkonferenz angenommen wurden und insbesondere unter Hinweis auf die Entschließung Nr. 1, die auf der
6. Konferenz in Reykjavik 1989 angenommen wurde;
UNTER HINWEIS DARAUF, daß das Ministerkomitee des Europarates bereits die Entschließung (67) 12 bezüglich Doping von Sportlern, Empfehlung Nr. R (79) 8 bezüglich Doping im Sport und die Empfehlung Nr. 8 (84) 19 über die Europäische Anti-Doping-Charta sowie die Empfehlung Nr. R (88) 12 über die Einrichtung von unangekündigten Dopingkontrollen außerhalb von Wettkämpfen angenommen hat;
UNTER HINWEIS auf die Empfehlung Nr. 5 zum Thema Doping, die auf der UNESCO - Konferenz der für Sport und Leibeserziehung zuständigen Minister und Hohen Beamten in Moskau (1988) verabschiedet wurde;
jedoch IN DEM ENTSCHLUSS, weiter und stärker zusammenzuarbeiten, um das Problem des Dopings im Sport zu verringern und schließlich auszumerzen, wobei als Grundlage die ethischen Werte und praktischen Maßnahmen gelten sollen, die in diesen Dokumenten enthalten sind;
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN: