Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

12.04.1991

Außerkrafttretensdatum

31.08.1997

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Klassen- und jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 3, BGBl. Nr. 347/1994.

Text

Sonderbestimmungen für die Schulen für Fremdenverkehrsberufe

Paragraph 8,

1. Für die Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und die Aufbaulehrgänge für Fremdenverkehrsberufe beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die Schulbehörde erster Instanz. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.

  1. Ziffer 2
    Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen und die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am
    1. Ziffer eins
      Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und
    umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  2. Ziffer 3
    Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten
  3. Ziffer 15
    Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum
    vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

23.08.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR12123450

Alte Dokumentnummer

N7199110124X

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P8/NOR12123450

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