Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendetenSoweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten