Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 176/1991 UndefinedBundesgesetzblatt Nr. 176 aus 1991, Undefined
Beachte
Klassen- und jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 3, BGBl. Nr. 347/1994.Klassen- und jahrgangsweise gestaffeltes Außerkrafttreten, vergleiche Paragraph 12, Absatz 3,, Bundesgesetzblatt Nr. 347 aus 1994,.
Text
Sonderbestimmungen für die Schulen für Fremdenverkehrsberufe
§ 8.Paragraph 8,
1. Für die Höheren Lehranstalten für Fremdenverkehrsberufe und die Aufbaulehrgänge für Fremdenverkehrsberufe beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die Schulbehörde erster Instanz. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Für die Gastgewerbefachschulen, die Hotelfachschulen und die Kollegs für Fremdenverkehrsberufe beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am
Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und
umfassen auch den vorangehenden Samstag.
Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom § 3 Abs. 2 des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendetenSoweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der Schulbehörde erster Instanz zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten
Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum
vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.