Bundesrecht konsolidiert

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Schulzeitverordnung § 8

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 190/2014

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.08.2014

Außerkrafttretensdatum

31.08.2020

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Außerkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 2 bis 4, BGBl. II Nr. 223/2016

Text

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,

 

  1. Ziffer eins
    Für die Höheren Lehranstalten für Tourismus und die Aufbaulehrgänge für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag, spätestens am letzten Montag im September. Die Festlegung des jeweiligen Beginns des Schuljahres erfolgt durch die zuständige Schulbehörde. Die Hauptferien dauern 13 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  2. Ziffer 2
    Für die Hotelfachschulen und die Kollegs für Tourismus beginnt das Schuljahr frühestens am 2. Montag im September und spätestens am 1. Montag im Oktober. Die Hauptferien dauern 17 Wochen und umfassen auch den vorangehenden Samstag.
  3. Ziffer 3
    Soweit die Durchführung servierkundlicher Übungen oder die praktische Tätigkeit in der Küche ein Abweichen vom Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordern, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Im RIS seit

11.08.2014

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40164227

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P8/NOR40164227

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