Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Schulzeitverordnung § 8

Kurztitel

Schulzeitverordnung

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 176/1991 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 223/2016

Typ

V

§/Artikel/Anlage

§ 8

Inkrafttretensdatum

01.09.2016

Außerkrafttretensdatum

Index

70/04 Schulzeit

Beachte

Abs. 1 bis 3: Klassen-, jahrgangs- bzw. semesterweise aufsteigendes Inkrafttreten, vgl. § 12 Abs. 8 Z 2 bis 4.

Text

Sonderbestimmungen für die Schulen für Tourismus

Paragraph 8,
  1. Absatz eins,An den Höheren Lehranstalten für Tourismus dauern die Hauptferien 9 bis 16 Wochen und beginnen frühestens am 1. Samstag im Juni, spätestens zu dem in Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer 2, des Schulzeitgesetzes 1985 festgelegten Zeitpunkt. Im Rahmen der Gesamtausbildung darf die unterrichtsfreie und praktikumsfreie Zeit während der Hauptferien 21 Wochen nicht überschreiten. Die konkrete Festlegung des Beginns und des Endes der Hauptferien erfolgt für die Gesamtdauer der Ausbildung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses.
  2. Absatz 2,An den Aufbaulehrgängen für Tourismus und den Tourismusfachschulen dauern die Hauptferien 13 Wochen. Sie beginnen für Schülerinnen und Schüler des römisch eins. und römisch zwei. Jahrganges sowie der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Juni, spätestens am letzten Samstag im Juni.
  3. Absatz 3,An den Kollegs für Tourismus und den Hotelfachschulen dauern die Hauptferien 17 Wochen. Sie beginnen für Studierende des 2. Semesters sowie für Schülerinnen und Schüler der 1. und 2. Klasse nach Maßgabe einer Festlegung durch die Schulleiterin oder den Schulleiter nach Anhörung des Schulgemeinschaftsausschusses frühestens am 2. Samstag im Mai, spätestens am 2. Samstag im Juni.
  4. Absatz 4,Soweit der fachpraktische Unterricht an den in Absatz eins, 2 und 3 genannten Schulen ein Abweichen von Paragraph 3, Absatz 2, des Schulzeitgesetzes 1985 erfordert, ist dies mit Zustimmung der zuständigen Schulbehörde zulässig. Die Zustimmung darf für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 15. Lebensjahr nur bis 20.00 Uhr und für Schülerinnen und Schüler bis zum vollendeten 18. Lebensjahr nur bis 22.00 Uhr erteilt werden. Für ältere Schülerinnen und Schüler darf die Zustimmung nach 22.00 Uhr nur ausnahmsweise und unter gleichzeitiger Festlegung eines entsprechend späteren Unterrichtsbeginnes am nächsten Tag erteilt werden.

Im RIS seit

22.08.2016

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2016

Gesetzesnummer

10009750

Dokumentnummer

NOR40186438

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1991/176/P8/NOR40186438

Navigation im Suchergebnis