Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 69, hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12035311

Alte Dokumentnummer

N2199011603H

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P70/NOR12035311

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