Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 70

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2020

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.04.2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 69, hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des Kammerkommissärs mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.
  3. Absatz 3,In den Fällen einer rechtskräftigen Verurteilung wegen eines Verstoßes gegen eine Bestimmung, die der Verhinderung oder Bekämpfung der Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder der Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) dient, hat der Ausschuss Art und Wesen des Verstoßes, die Identität des Rechtsanwalts und die über diesen verhängte Disziplinarstrafe unverzüglich und allgemein zugänglich auf der Website der Rechtsanwaltskammer bekanntzumachen und diese Veröffentlichung für einen Zeitraum von zumindest fünf Jahren bereitzustellen. Die Bekanntmachung der Identität des Rechtsanwalts hat zu unterbleiben, wenn der Ausschuss nach einer fallbezogenen Prüfung zum Ergebnis gelangt, dass eine solche Veröffentlichung unverhältnismäßig wäre. Diesfalls hat eine Bekanntmachung in anonymisierter Form unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 15, Absatz 4, OGH-Gesetz zu erfolgen, soweit sich nicht auch eine solche anonymisierte Veröffentlichung wegen der Geringfügigkeit der verhängten Disziplinarstrafe als unverhältnismäßig erweisen würde.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017; Art. 8, BGBl. I Nr. 19/2020

Im RIS seit

27.03.2020

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2020

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40221860

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P70/NOR40221860

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