Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 70

Inkrafttretensdatum

01.01.1991

Außerkrafttretensdatum

28.10.2003

Text

Paragraph 70,

  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 69, hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte und Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.