Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 70

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 70

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

25.06.2017

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 70,
  1. Absatz eins,In den Fällen des Paragraph 69, hat der Ausschuß dem Bundesministerium für Justiz und den Präsidenten des Obersten Gerichtshofs, des Verfassungsgerichtshofs, des Verwaltungsgerichtshofs sowie der Oberlandesgerichte die über den Rechtsanwalt verhängte Disziplinarstrafe sowie die Bestellung des mittlerweiligen Stellvertreters mitzuteilen. Außerdem sind diese Umstände im Internet auf der Website des Österreichischen Rechtsanwaltskammertags (http://www.rechtsanwaelte.at) und im „Österreichischen Anwaltsblatt“ bekanntzumachen.
  2. Absatz 2,In den Fällen der Entziehung des Vertretungsrechts vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden und der Entziehung des Rechts, einen Rechtsanwalt vor bestimmten oder allen Gerichten, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden zu vertreten, sind die betreffenden Gerichte, Staatsanwaltschaften oder Verwaltungsbehörden, soweit dies erforderlich ist, zu verständigen.

Anmerkung

ÜR: Art. 11 § 12, BGBl. I Nr. 159/2013
EG/EU: Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40190468

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P70/NOR40190468

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