Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 23

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2017

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
  3. Absatz 3,Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, RAO sinngemäß.

Anmerkung

EG/EU: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007; Art. 9, BGBl. I Nr. 10/2017

Im RIS seit

17.01.2017

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40190467

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P23/NOR40190467

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