Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2007

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2016

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.

Anmerkung

EG: Art. XVI, BGBl. I Nr. 111/2007

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2017

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR40094894

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P23/NOR40094894

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