Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2017,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.01.2017

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Wird wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein Strafverfahren nach der StPO geführt, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden.
  3. Absatz 3,Stoßen der Disziplinarrat, der Kammeranwalt oder der Untersuchungskommissär im Rahmen ihrer Tätigkeiten auf Tatsachen, die mit Geldwäscherei (Paragraph 165, StGB) oder Terrorismusfinanzierung (Paragraph 278 d, StGB) zusammenhängen, so gilt insoweit Paragraph 8 c, Absatz eins, RAO sinngemäß.