Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 23
Inkrafttretensdatum
01.06.1999
Außerkrafttretensdatum
31.12.2007
Abkürzung
DSt
Index
27/01 Rechtsanwälte
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11,
BGBl. I Nr. 71/1999.
Text
§ 23.Paragraph 23,
(1)Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
(2)Absatz 2,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt werden.
Zuletzt aktualisiert am
20.08.2013
Gesetzesnummer
10002940
Dokumentnummer
NOR12040926
Alte Dokumentnummer
N2199958383L