Bundesrecht konsolidiert

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Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter § 23

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 474/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/1999

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Abkürzung

DSt

Index

27/01 Rechtsanwälte

Beachte

Zum Bezugszeitraum vgl. Art. V Z 11, BGBl. I Nr. 71/1999.

Text

Paragraph 23,
  1. Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

20.08.2013

Gesetzesnummer

10002940

Dokumentnummer

NOR12040926

Alte Dokumentnummer

N2199958383L

European Legislation Identifier (ELI)

https://www.ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/474/P23/NOR12040926

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