Kurztitel

Disziplinarstatut für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 474 aus 1990, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 23

Inkrafttretensdatum

01.06.1999

Außerkrafttretensdatum

31.12.2007

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Artikel römisch fünf, Ziffer 11,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 71 aus 1999,.

Text

Paragraph 23,

  1. Absatz eins,Begründet das einem Rechtsanwalt angelastete Disziplinarvergehen den Verdacht einer von Amts wegen zu verfolgenden gerichtlich strafbaren Handlung, so hat der Disziplinarrat Anzeige an die Staatsanwaltschaft zu erstatten.
  2. Absatz 2,Ist wegen eines dem angelasteten Disziplinarvergehen zugrunde liegenden Sachverhalts ein gerichtliches Strafverfahren anhängig, so darf bis zu dessen rechtskräftigem Abschluß wegen dieses Vergehens kein Disziplinarerkenntnis gefällt werden. Dies gilt sinngemäß, solange von der Staatsanwaltschaft sicherheitsbehördliche Vorerhebungen durchgeführt werden.