Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
25.04.2014
Außerkrafttretensdatum
17.01.2016
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11.Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Anmerkung
Aus dokumentalistischen Gründen (Entfall der Artikelbezeichnungen) wurde ein neues Dokument angelegt.
Im RIS seit
25.04.2014
Zuletzt aktualisiert am
29.02.2016
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40161839