Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
01.07.2018
Außerkrafttretensdatum
31.12.2024
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11.Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
handlungsfähig in allen Belangen im Hinblick auf die Berufsausübung ist,
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 17, Absatz 3 a,) nachgewiesen hat und
in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 59/2018
Im RIS seit
21.08.2018
Zuletzt aktualisiert am
06.05.2024
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40205117