Kurztitel

Psychotherapiegesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 361 aus 1990,

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

25.04.2014

Außerkrafttretensdatum

17.01.2016

Text

Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie

Paragraph 11,

Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer

  1. Ziffer eins
    das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
  2. Ziffer 2
    eigenberechtigt ist,
  3. Ziffer 3
    das 28. Lebensjahr vollendet hat,
  4. Ziffer 4
    die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit nachgewiesen hat und
  5. Ziffer 5
    in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.