Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Kurztitel
Psychotherapiegesetz
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 11
Inkrafttretensdatum
18.01.2016
Außerkrafttretensdatum
30.06.2018
Index
82/03 Ärzte, sonstiges Sanitätspersonal
Text
Voraussetzungen für die selbständige Ausübung der Psychotherapie
§ 11.Paragraph 11,
Zur selbständigen Ausübung der Psychotherapie ist berechtigt, wer
das psychotherapeutische Propädeutikum und das psychotherapeutische Fachspezifikum erfolgreich absolviert hat,
das 28. Lebensjahr vollendet hat,
die zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (§ 17 Abs. 3a) nachgewiesen hat unddie zur Erfüllung der Berufspflichten erforderliche gesundheitliche Eignung und Vertrauenswürdigkeit sowie die für die Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache (Paragraph 17, Absatz 3 a,) nachgewiesen hat und
in die Psychotherapeutenliste nach Anhörung des Psychotherapiebeirates eingetragen worden ist.
Im RIS seit
29.02.2016
Zuletzt aktualisiert am
21.08.2018
Gesetzesnummer
10010620
Dokumentnummer
NOR40179738