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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 434/1996

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.01.1997

Außerkrafttretensdatum

31.03.1998

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Litera a
      mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
      1. Ziffer eins
        die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
      2. Ziffer 2
        gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert,
      3. Ziffer 3
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
      4. Ziffer 4
        eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
      5. Ziffer 5
        den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
      6. Ziffer 6
        eine Anlage entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt;
      7. Ziffer 7
        unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt.
    2. Litera b
      mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
      1. Ziffer eins
        den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 2
        eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
      3. Ziffer 3
        Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
      4. Ziffer 4
        Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
      5. Ziffer 5
        gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
      6. Ziffer 6
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
      7. Ziffer 7
        gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
      8. Ziffer 8
        die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
      9. Ziffer 9
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt;
    3. Ziffer 10
      Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,)
    4. Ziffer 11
      gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
    5. Ziffer 12
      beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
    6. Ziffer 13
      gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
    7. Ziffer 14
      gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert;
    8. Ziffer 15
      Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
    9. Ziffer 16
      Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt;
    10. Ziffer 17
      gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
    11. Ziffer 18
      die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
    12. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
    13. Ziffer 20
      eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
    14. Ziffer 21
      eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
    15. Ziffer 22
      Aufträge oder Anordnungen gemäß den Paragraphen 32, 37 a und 40 a nicht befolgt;
    16. Ziffer 23
      entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;
    17. Ziffer 24
      entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
    18. Ziffer 25
      eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt;
    19. Ziffer 26
      entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
    20. Ziffer 27
      eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
    21. Ziffer 28
      gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt;
    22. Ziffer 29
      entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 12, Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.
      1. Litera c
        mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
        1. Ziffer eins
          Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
        2. Ziffer 2
          einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
        3. Ziffer 3
          Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
        4. Ziffer 4
          Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
        5. Ziffer 5
          die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
        6. Ziffer 6
          die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
        7. Ziffer 7
          entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 4, 29, Absatz 18, oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
        8. Ziffer 8
          einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
        9. Ziffer 9
          die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
    23. Ziffer 10
      Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
    24. Ziffer 11
      entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
    25. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
    26. Ziffer 13
      die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3 und 35 Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
    27. Ziffer 14
      entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
    28. Ziffer 15
      gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt;
    29. Ziffer 16
      entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
    30. Ziffer 17
      entgegen Paragraph 46, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.
      1. Litera d
        mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
      2. Litera e
        mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 und 27 ist der Versuch strafbar.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,)
  4. Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  5. Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  6. Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  7. Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
  8. Absatz 8,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 7 a,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Anmerkung

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 16. März
2000, G 312/97-18, G 457/97-17, G 23/98-21, G 71/98-25, G 109/98-22,
G 121/98-20, G 3/99-17, G 15/99-16 und G 6/00-7, dem Bundeskanzler
zugestellt am 14. Juli 2000, die Wortfolge "von 50 000" in § 39
Abs. 1 lit. a des Abfallwirtschaftsgesetzes 1990, BGBl. Nr.
325/1990, in der Fassung BGBl. Nr. 434/1996 als verfassungswidrig
aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 99/2000).

Schlagworte

Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht, Schlußbestimmung, Sammelsystem, Hausmüllsammlung

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139816

Alte Dokumentnummer

N8199657375J

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