- Litera amit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
- Ziffer einsdie Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
- Ziffer 2gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert,
- Ziffer 3entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
- Ziffer 4eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
- Ziffer 5den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Kontrolle, Überwachung und Nachsorge nicht nachkommt;
- Ziffer 6eine Anlage entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt;
- Ziffer 7unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt.
- Litera bmit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
- Ziffer einsden Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
- Ziffer 2eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
- Ziffer 3Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
- Ziffer 4Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
- Ziffer 5gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
- Ziffer 6entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
- Ziffer 7gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
- Ziffer 8die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- Ziffer 9gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt;
- Ziffer 10Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 155 aus 1994,)
- Ziffer 11gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
- Ziffer 12beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 13gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
- Ziffer 14gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert;
- Ziffer 15Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
- Ziffer 16Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt;
- Ziffer 17gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
- Ziffer 18die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- Ziffer 19entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
- Ziffer 20eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
- Ziffer 21eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
- Ziffer 22Aufträge oder Anordnungen gemäß den Paragraphen 32, 37 a und 40 a nicht befolgt;
- Ziffer 23entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung verbringt;
- Ziffer 24entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
- Ziffer 25eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt;
- Ziffer 26entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
- Ziffer 27eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 19 und 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
- Ziffer 28gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt;
- Ziffer 29entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 12, Komposte oder Erden aus Abfällen in Verkehr bringt.
- Litera cmit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
- Ziffer einsAbfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
- Ziffer 2einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
- Ziffer 3Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
- Ziffer 4Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
- Ziffer 5die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
- Ziffer 6die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
- Ziffer 7entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4, 19 Absatz 4, 29, Absatz 18, oder 38a den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
- Ziffer 8einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
- Ziffer 9die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
- Ziffer 10Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
- Ziffer 11entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
- Ziffer 13die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3 und 35 Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
- Ziffer 14entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
- Ziffer 15gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 16entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
- Ziffer 17entgegen Paragraph 46, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt oder vorlegt.
- Litera dmit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe oder Altöle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
- Litera emit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen Paragraph 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt.