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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.07.1990

Außerkrafttretensdatum

11.04.1993

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Litera a
      mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
      1. Ziffer eins
        die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
      2. Ziffer 2
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
      3. Ziffer 3
        eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
    2. Litera b
      mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
      1. Ziffer eins
        den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 2
        eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
      3. Ziffer 3
        Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
      4. Ziffer 4
        Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
      5. Ziffer 5
        gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
      6. Ziffer 6
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
      7. Ziffer 7
        gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
      8. Ziffer 8
        die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
      9. Ziffer 9
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt;
    3. Ziffer 10
      gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert;
    4. Ziffer 11
      gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
    5. Ziffer 12
      beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
    6. Ziffer 13
      gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
    7. Ziffer 14
      gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert;
    8. Ziffer 15
      Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
    9. Ziffer 16
      Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt;
    10. Ziffer 17
      gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
    11. Ziffer 18
      die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
    12. Ziffer 19
      entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
    13. Ziffer 20
      eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
    14. Ziffer 21
      eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
    15. Ziffer 22
      Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 32, nicht befolgt;
    16. Ziffer 23
      Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 34 bis 36 einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 36, in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
    17. Ziffer 24
      die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
    18. Ziffer 25
      entgegen Paragraph 45, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
      1. Litera c
        mit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
        1. Ziffer eins
          Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
        2. Ziffer 2
          einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
        3. Ziffer 3
          Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
        4. Ziffer 4
          Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
        5. Ziffer 5
          die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
        6. Ziffer 6
          die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
        7. Ziffer 7
          entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, entgegen den Paragraphen 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
        8. Ziffer 8
          einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
        9. Ziffer 9
          die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
    19. Ziffer 10
      Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
    20. Ziffer 11
      entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
    21. Ziffer 12
      entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
    22. Ziffer 13
      die in Paragraph 35, Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23, ist der Versuch strafbar.
  3. Absatz 3,Wurde einem Geschäftsführer eine Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz 5, erteilt, so sind die Geldstrafen gegen den Geschäftsführer zu verhängen.
  4. Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  5. Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  6. Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  7. Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.

Schlagworte

Abfallanlage, Einfuhr, Ausfuhr, Hausmüllabfuhr, Aufzeichnungspflicht,
Nachweispflicht

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12135191

Alte Dokumentnummer

N8199012143J

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