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Abfallwirtschaftsgesetz Art. 1 § 39

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Abfallwirtschaftsgesetz

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 325/1990 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 151/1998

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

Art. 1 § 39

Inkrafttretensdatum

01.10.1998

Außerkrafttretensdatum

31.08.2000

Abkürzung

AWG

Index

83 Natur-, Umwelt- und Klimaschutz

Text

römisch neun. ABSCHNITT

Schluß- und Übergangsbestimmungen

Strafbestimmungen

Paragraph 39,
  1. Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. Litera a
      mit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 S, wer
      1. Ziffer eins
        die Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5, oder 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
      2. Ziffer 2
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert oder gefährliche Abfälle oder Altöle oder entgegen Paragraph 11, Absatz 2, oder Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt;
      3. Ziffer 3
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 21, Absatz 4,, Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
      4. Ziffer 4
        eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28, oder 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
      5. Ziffer 4 a
        einen gemäß Paragraph 29 a, Absatz 2, erteilten Auftrag nicht oder nicht fristgerecht befolgt;
      6. Ziffer 5
        den in einer Verordnung gemäß Paragraph 29, Absatz 18, festgelegten Pflichten betreffend die Qualität, Zuordnung, Kontrolle, Überwachung oder Nachsorge nicht nachkommt;
      7. Ziffer 6
        eine Anlage nicht gemäß einer Verordnung nach Paragraph 9, Absatz 8, errichtet oder anpaßt oder entgegen Paragraph 29, Absatz 19, nicht an eine gemäß Paragraph 29, Absatz 18, erlassene Verordnung anpaßt oder sie entgegen einer gemäß Paragraph 29, Absatz 19, abgegebenen Erklärung nicht schließt;
      8. Ziffer 7
        unbefugt ein Sammel- und Verwertungssystem gemäß Paragraph 7 a, betreibt oder entgegen einem Bescheid gemäß Paragraph 7 e, Absatz 4, Entgelte einhebt;
      9. Ziffer 8
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz 3, nicht zurückstellt oder eine entsprechende Behandlung nicht veranlaßt;
    2. Litera b
      mit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 S, wer
      1. Ziffer eins
        den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 2, Absatz 3 a, 5, oder 7, Paragraph 7, Absatz 2, oder 12, Paragraph 12, Absatz eins, oder Paragraph 38 a, zuwiderhandelt;
      2. Ziffer 2
        eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert oder Auflagen gemäß Paragraph 9, Absatz 2, nicht einhält;
      3. Ziffer 3
        Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
      4. Ziffer 4
        Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
      5. Ziffer 5
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins, nicht getrennt sammelt, befördert, lagert oder behandelt;
      6. Ziffer 6
        entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung oder Behandlung zuführt;
      7. Ziffer 7
        gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
      8. Ziffer 8
        die gemäß Paragraph 7 b, oder Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
      9. Ziffer 9
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt, übernimmt oder entsprechend behandelt;
      10. Ziffer 10
        nicht gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 17, Absatz eins a, vermischt oder vermengt;
      11. Ziffer 11
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3, oder 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
      12. Ziffer 12
        beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
      13. Ziffer 13
        gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
      14. Ziffer 14
        gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 20, Absatz eins, oder 2 befördert;
      15. Ziffer 15
        Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
      16. Ziffer 16
        Motoröle oder Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt oder nicht gemäß Paragraph 24, zurücknimmt;
      17. Ziffer 17
        gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
      18. Ziffer 18
        die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
      19. Ziffer 19
        entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung oder seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt oder den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
      20. Ziffer 20
        eine Sammelstelle ohne der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder entgegen eines Untersagungsbescheides errichtet, betreibt oder ändert;
      21. Ziffer 21
        eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
      22. Ziffer 22
        Aufträge oder Anordnungen gemäß den Paragraph 7 b, Absatz 4, Ziffer 2,, Paragraph 9, Absatz 2,, Paragraph 18, Absatz 2, 3, oder 4, Paragraphen 32, 37 a, oder 40a nicht befolgt;
      23. Ziffer 23
        entgegen Paragraph 36, Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder entgegen Artikel 25, Absatz 2, der EG-VerbringungsV verbringt oder Auflagen in Bescheiden gemäß Paragraph 36, nicht einhält;
      24. Ziffer 24
        entgegen den Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer eins, oder 2 Abfälle oder Altöle ohne die erforderliche Bewilligung oder Anzeige verbringt;
      25. Ziffer 25
        eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die dem Notifizierungsbegleitschein gemäß Paragraph 35 a, oder der Bewilligung gemäß Paragraph 36, nicht entspricht, vornimmt;
      26. Ziffer 26
        entgegen Paragraph 37, eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen durchführt, ohne die erforderliche Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen zu haben;
      27. Ziffer 27
        eine Verbringung von Abfällen oder Altölen, die nicht im Einklang mit den Artikel 14, 16, 18, 19, oder 21 der EG-VerbringungsV steht, vornimmt;
      28. Ziffer 28
        gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 40 a, verstößt;
    3. Litera c
      mit Geldstrafe bis zu 40 000 S, wer
      1. Ziffer eins
        Abfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt, ausgenommen Abfälle aus privaten Haushalten;
      2. Ziffer 2
        entgegen Paragraph 9, Absatz 6, einen Abfallbeauftragten oder dessen Stellvertreter nicht bestellt oder eine Anzeige an die Behörde unterläßt;
      3. Ziffer 3
        Problemstoffe oder Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
      4. Ziffer 4
        Problemstoffe oder Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
      5. Ziffer 5
        die Aufnahme oder die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet oder unverzüglich anzeigt;
      6. Ziffer 6
        die in Paragraph 14, Absatz eins, oder 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
      7. Ziffer 7
        entgegen Paragraph 2, Absatz 3 c, oder 3d, Paragraph 4 a, Absatz eins,, Paragraph 7 e, Absatz 2, oder 6, Paragraph 13, Absatz 3,, Paragraph 15, Absatz 2, Ziffer 2, oder einer Verordnung gemäß den Paragraphen 2, Absatz 3 a,, Paragraph 7 c, Absatz 2,, Paragraph 14, Absatz 3, oder 4, Paragraph 19, Absatz 4,, Paragraph 29, Absatz 18, oder Paragraph 45, Absatz 15, oder den Artikel 5, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 8, Absatz 2, 5, oder 6, Artikel 15, Absatz 8,, Artikel 20, Absatz 7, 8, oder 9, Artikel 23, Absatz 6, oder 7 der EG-VerbringungsV den Aufzeichnungs-, Nachweis- oder Meldepflichten nicht nachkommt;
      8. Ziffer 8
        einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
      9. Ziffer 9
        die in Paragraph 15, Absatz 6 a, 7, oder 11 oder Paragraph 45, Absatz 12, vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
      10. Ziffer 10
        Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen oder Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
      11. Ziffer 11
        entgegen Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probenahmen nicht ermöglicht oder behindert;
      12. Ziffer 12
        entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt oder entgegen Paragraph 33, Absatz 3, die Probenahme nicht duldet;
      13. Ziffer 13
        die in den Paragraphen 34, Absatz 4, 35, Absatz 3, oder 35 Absatz 5,, jeweils in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 504 aus 1994,, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet;
      14. Ziffer 14
        entgegen Artikel 11, der EG-VerbringungsV die erforderlichen Angaben nicht mitführt oder vorweist;
      15. Ziffer 15
        gegen die Vorschriften der Verordnung gemäß Paragraph 35 a, Absatz 2, verstößt;
      16. Ziffer 16
        entgegen Paragraph 37, Absatz 2, die Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins oder die erforderliche Bewilligung nicht mitführt oder vorweist;
      17. Ziffer 17
        entgegen Paragraphen 9, Absatz 5, oder 45 Absatz 6, 6 a, oder 6b ein Abfallwirtschaftskonzept nicht erstellt, vorlegt oder aktualisiert;
      18. Ziffer 18
        den Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, Absatz 2,, soweit es sich um nicht gefährliche Abfälle aus Haushalten handelt, zuwiderhandelt;
      19. Ziffer 19
        nicht gefährliche Abfälle aus privaten Haushalten entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
    4. Litera d
      mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 S, wer Problemstoffe, die in privaten Haushalten oder in gemäß Paragraph 125, BAO nicht buchführungspflichtigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 12 Absatz 3, in die Hausmüll- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
    5. Litera e
      mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 S, wer nicht gefährliche Abfälle, die in privaten Haushalten angefallen sind, entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9, oder 11 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllsammlung einbringt;
    6. Litera f
      mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S, wer unter den Voraussetzungen des Paragraph 29 a, Absatz eins, nicht oder nicht fristgerecht ein Sanierungskonzept vorlegt.
  2. Absatz 2,In den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 oder 27 ist der Versuch strafbar. Weiters gilt in den Fällen des Absatz eins, Litera b, Ziffer 23 bis 25 oder 27 als Tatort der Sitz (die Niederlassung) des Unternehmens oder, sofern kein Sitz (keine Niederlassung) des Unternehmens im Geltungsbereich dieses Gesetzes gegeben ist, der Ort der Anhaltung oder, sofern keine Anhaltung im örtlichen Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes erfolgt, der Ort des Grenzübertritts.
  3. Absatz 3,Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 434 aus 1996,)
  4. Absatz 4,Der Inhaber der Erlaubnis gemäß Paragraph 15, Absatz eins, ist neben dem Geschäftsführer strafbar, wenn er die Verwaltungsübertretung wissentlich duldet oder wenn er bei der Auswahl des Geschäftsführers es an der erforderlichen Sorgfalt hat fehlen lassen.
  5. Absatz 5,Hat der Täter durch die Begehung einer im Absatz eins, Litera a und b mit Strafe bedrohten Handlung sich oder einen Dritten mit dessen Wissen unrechtmäßig vorsätzlich bereichert, so ist er bzw. der Dritte zur Zahlung eines dem Ausmaß der Bereicherung entsprechenden Geldbetrages zu verpflichten.
  6. Absatz 6,Von einer Maßnahme gemäß Absatz 5, kann abgesehen werden, wenn der Vermögensvorteil geringfügig ist oder wenn die Maßnahme den Betroffenen unbillig hart träfe.
  7. Absatz 7,Die auf Grund dieses Bundesgesetzes verhängten Geldstrafen fließen der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die die Geldstrafe verhängte.
  8. Absatz 8,Soweit Hersteller und Vertreiber Verpflichtungen nach Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer 3, durch eine Beteiligung an einem Sammel- und Verwertungssystem (Paragraph 7 a,) zu erfüllen haben, kann ihnen für den Fall der ungerechtfertigten Unterlassung der Beteiligung an einem solchen System eine Geldstrafe bis zum Zweifachen jenes Entgeltes auferlegt werden, das der Beteiligung an einem bestehenden Sammel- und Verwertungssystem entspricht. Der Betrag fließt jenem Rechtsträger zu, der den Aufwand jener Organe zu tragen hat, die mit der Durchführung der Überwachung betraut sind.

Anmerkung

Zu Abs. 1 lit. a: Die Wortfolge "von 50 000" in der Fassung BGBl.
Nr. 434/1996 wurde vom VfGH aufgehoben (vgl. BGBl. I Nr. 99/2000)

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142496

Alte Dokumentnummer

N8199853575L

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