Absatz eins,Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
- Litera amit Geldstrafe von 50 000 bis 500 000 Schilling, wer
- Ziffer einsdie Tätigkeit eines Abfall(Altöl)sammlers oder Abfall(Altöl)behandlers ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 15, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder sie entgegen Paragraph 15, Absatz 5 und 6 oder nach einer Entziehung gemäß Paragraph 15, Absatz 8, ausübt;
- Ziffer 2entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 22, Absatz 3, entgegen den Paragraphen 3 bis 6 der Altölverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 383 aus 1987,, Altöl verfeuert;
- Ziffer 3eine Abfall- oder Altölbehandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach den Paragraphen 28 und 29 erforderlichen Genehmigung zu sein;
- Litera bmit Geldstrafe von 5 000 bis 100 000 Schilling, wer
- Ziffer einsden Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 7, zuwiderhandelt;
- Ziffer 2eine genehmigungspflichtige Anlage ohne die gemäß Paragraph 9, Absatz eins, erforderliche Genehmigung errichtet, betreibt oder ändert;
- Ziffer 3Waren in Verkehr bringt, in denen nicht der gemäß Paragraph 10, Absatz eins, vorgeschriebene Altstoffanteil verarbeitet ist;
- Ziffer 4Abfälle entgegen einer Anordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, nicht getrennt sammelt;
- Ziffer 5gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 11, Absatz eins und 2 nicht getrennt sammelt, lagert, befördert, behandelt, vermischt oder vermengt;
- Ziffer 6entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, Materialien nicht einer getrennten Sammlung, Lagerung und Behandlung zuführt;
- Ziffer 7gefährliche Abfälle entgegen einer Verordnung gemäß Paragraph 11, Absatz 4, sammelt;
- Ziffer 8die gemäß Paragraph 15, Absatz 4, vorgeschriebenen Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- Ziffer 9gefährliche Abfälle oder Altöle entgegen Paragraph 16, nicht abholt oder übernimmt;
- Ziffer 10gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 17, Absatz eins, lagert, behandelt oder ablagert;
- Ziffer 11gefährliche Abfälle und Altöle entgegen den Paragraphen 17, Absatz 3 und 5 sowie 20 Absatz 3, nicht rechtzeitig einem entsprechend Befugten übergibt;
- Ziffer 12beim Abbruch von Baulichkeiten gegen Paragraph 17, Absatz 2, verstößt;
- Ziffer 13gefährliche Abfälle vor dem Ablagern auf einer Deponie entgegen Paragraph 17, Absatz 4, nicht behandelt;
- Ziffer 14gefährliche Abfälle und Altöle entgegen Paragraph 20, befördert;
- Ziffer 15Altöl entgegen Paragraph 22, stofflich verwertet oder entgegen Paragraph 23, vermischt;
- Ziffer 16Motoröle und Ölfilter entgegen Paragraph 24, abgibt;
- Ziffer 17gegen die Vorschriften einer Verordnung gemäß Paragraph 25, verstößt;
- Ziffer 18die gemäß den Paragraphen 28, oder 29 vorgeschriebenen Auflagen nicht einhält;
- Ziffer 19entgegen Paragraph 29, Absatz 14, die Auflassung und seine Vorkehrungen anläßlich der Auflassung nicht anzeigt und den Maßnahmenplan nicht dem Landeshauptmann zur Genehmigung vorlegt;
- Ziffer 20eine Sammelstelle errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 30, erforderlichen Bewilligung oder Nichtuntersagung zu sein;
- Ziffer 21eine Sammelstelle entgegen den nach Paragraph 30, erteilten Auflagen betreibt;
- Ziffer 22Aufträge oder Anordnungen gemäß Paragraph 32, nicht befolgt;
- Ziffer 23Abfälle oder Altöle entgegen den Paragraphen 34 bis 36 einführt, ausführt oder durchführt; werden Abfälle oder Altöle entsprechend den zollrechtlichen Vorschriften zum Zollamt verbracht und diesem ordnungsgemäß gestellt und erklärt, so tritt die Strafbarkeit erst ein, wenn die Abfälle oder Altöle trotz Fehlens der erforderlichen Bewilligungen gemäß den Paragraphen 34 und 35 bzw. der erforderlichen Bestätigung gemäß Paragraph 36, in einer für die Ein-, Aus- und Durchfuhr vorgesehenen Art des Zollverfahrens abgefertigt worden sind;
- Ziffer 24die gemäß Paragraph 37, Absatz 2, erteilten Auflagen, Bedingungen oder Befristungen nicht einhält;
- Ziffer 25entgegen Paragraph 45, Absatz 6, ein Abfallwirtschaftskonzept nicht vorlegt;
- Litera cmit Geldstrafe bis zu 40 000 Schilling, wer
- Ziffer einsAbfälle, Problemstoffe oder Altöle entgegen den Paragraphen 7, Absatz 9 und 12 Absatz 3, in die Haus- oder Sperrmüllabfuhr einbringt;
- Ziffer 2einen Abfallbeauftragten nach Paragraph 9, Absatz 6, nicht schriftlich bestellt oder die Bekanntgabe an die Behörde unterläßt;
- Ziffer 3Problemstoffe und Altöle nicht gemäß Paragraph 12, Absatz 2, entsorgt;
- Ziffer 4Problemstoffe und Altöle - anders als in Ziffer eins, - entgegen Paragraph 12, Absatz 3, lagert oder ablagert;
- Ziffer 5die Aufnahme bzw. die Einstellung der Tätigkeit nicht gemäß Paragraph 13, Absatz eins, meldet bzw. unverzüglich anzeigt;
- Ziffer 6die in Paragraph 14, Absatz eins und 2 vorgeschriebenen Aufzeichnungen nicht oder nicht in ausreichender Weise führt oder aufbewahrt oder vorlegt;
- Ziffer 7entgegen einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, oder bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß den Paragraphen 14, Absatz 3 und 4 und 19 Absatz 4, entgegen den Paragraphen 2 bis 11 der Sonderabfallnachweisverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 553 aus 1989,, den Aufzeichnungs-, Nachweis- und Meldepflichten nicht nachkommt;
- Ziffer 8einen Geschäftsführer nach Paragraph 15, Absatz 6, nicht unverzüglich bestellt;
- Ziffer 9die in Paragraph 15, Absatz 7 und 11 vorgeschriebene Anzeige nicht unverzüglich erstattet;
- Ziffer 10Abfälle entgegen Paragraph 19, bei der Übergabe nicht richtig deklariert oder nicht analysiert oder die Begleitscheine, Analysen und Proben entgegen Paragraph 19, nicht aufbewahrt oder nicht vorlegt bzw. bis zum Inkrafttreten einer Verordnung gemäß Paragraph 19, Absatz 3, einer Verpflichtung gemäß Paragraph 9, Absatz 4 bis 6 des Altölgesetzes 1986 nicht nachkommt;
- Ziffer 11entgegen den Paragraph 26, Absatz 2, Erhebungen, Kontrollen oder Probennahmen nicht ermöglicht oder behindert;
- Ziffer 12entgegen Paragraph 33, Absatz 2, Auskünfte nicht erteilt oder Einblick in Aufzeichnungen nicht gewährt oder Anordnungen nicht befolgt;
- Ziffer 13die in Paragraph 35, Absatz 5, vorgeschriebenen Meldungen nicht fristgerecht erstattet.