Bundesrecht konsolidiert

Navigation im Suchergebnis

Wehrgesetz 1990 § 17

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 17

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

Pflichten der Wehrpflichtigen

Paragraph 17,
  1. Absatz eins,Die Wehrpflicht umfaßt die Stellungspflicht, die Pflicht zur Leistung des Präsenzdienstes, die Pflichten des Milizstandes sowie die Melde- und Bewilligungspflichten nach den Absatz 3 bis 6,
  2. Absatz 2,Wehrpflichtige haben jederzeit über alle ihnen auf Grund ihrer dienstlichen Verwendung im Bundesheer oder ihrer Funktion im Milizstand bekannt gewordenen Angelegenheiten, deren Geheimhaltung dienstliche Interessen erfordern, gegen jedermann, dem sie über solche Angelegenheiten eine dienstliche Mitteilung zu machen nicht verpflichtet sind, strengstes Stillschweigen zu beobachten. Eine Ausnahme hievon tritt nur insoweit ein, als der Wehrpflichtige für einen bestimmten Fall von seiner Verschwiegenheitspflicht durch den Bundesminister für Landesverteidigung entbunden wurde. Diese Verschwiegenheitspflicht bleibt auch nach Erlöschen der Wehrpflicht bestehen. Die dienstrechtlichen Vorschriften über die Amtsverschwiegenheit bleiben hiedurch unberührt.
  3. Absatz 3,Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 MeldeG.
  4. Absatz 4,Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
    1. Ziffer eins
      deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
    2. Ziffer 2
      die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
  5. Absatz 5,Wenn es militärische Rücksichten erfordern, kann durch Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung bestimmt werden, daß Wehrpflichtige des Miliz- und des Reservestandes, die den Grundwehrdienst in der Dauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, zum Verlassen des Bundesgebietes einer Bewilligung des zuständigen Militärkommandos bedürfen.
  6. Absatz 6,Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des ordentlichen Wohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Absatz 5, erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren ordentlichen Wohnsitz unmittelbar vor dem Antritt des Grundwehrdienstes und zur Zeit der Entlassung aus dem Grundwehrdienst im Ausland hatten, bedürfen für die Dauer der Beibehaltung des ordentlichen Wohnsitzes im Ausland keiner Bewilligung.

Schlagworte

Meldepflicht, Milizstand

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063964

Alte Dokumentnummer

N4199223816J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P17/NOR12063964

Navigation im Suchergebnis