(3)Absatz 3,Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach § 3 und § 5 Abs. 4 des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), BGBl. Nr. 9/1992, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach § 7 Abs. 2 und 3 MeldeG.Wehrpflichtige, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind verpflichtet, im Falle ihrer Anmeldung nach Paragraph 3 und Paragraph 5, Absatz 4, des Meldegesetzes 1991 (MeldeG), Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1992,, bei einer Meldebehörde für die Übergabe eines ausgefüllten, zusätzlichen Meldezettels zu sorgen, sofern nicht durch Verordnung der Meldebehörde bestimmt ist, daß die Anmeldung durch Übergabe nur eines Meldezettels zu erfolgen hat. Bei der Anmeldung eines minderjährigen oder eines behinderten Wehrpflichtigen trifft diese Verpflichtung die Personen nach Paragraph 7, Absatz 2 und 3 MeldeG.