(4)Absatz 4,Wehrpflichtige, die ihren Aufenthalt für länger als sechs Monate in das Ausland verlegen, haben dies unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden; die Rückverlegung des Aufenthaltes in das Inland ist vom Wehrpflichtigen binnen drei Wochen dem zuständigen Militärkommando zu melden. Dies gilt nicht für Wehrpflichtige,
deren dauernde Untauglichkeit festgestellt worden ist oder
die ihren ordentlichen Präsenzdienst vollständig geleistet haben und dem Reservestand angehören.
(BGBl. Nr. 342/1988, Art. I Z 18)Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 18,)