(6)Absatz 6,Die Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Abs. 5 erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren HauptwohnsitzDie Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst in einer Gesamtdauer von mindestens sechs Monaten geleistet haben, sind für die Dauer von sechs Monaten nach ihrer Entlassung verpflichtet, jede Änderung des Hauptwohnsitzes unverzüglich dem zuständigen Militärkommando zu melden. Diese Wehrpflichtigen bedürfen im genannten Zeitraum – sofern in einer nach Absatz 5, erlassenen Verordnung nicht anderes bestimmt ist – zum Verlassen des Bundesgebietes in der Dauer von mehr als drei Tagen der Bewilligung des zuständigen Militärkommandos. Diese darf nur aus militärischen Rücksichten verweigert werden. Die Bewilligung gilt als erteilt, wenn das Militärkommando das Verlassen des Bundesgebietes nicht innerhalb von zwei Wochen nach Einlangen des schriftlichen Antrages untersagt. Wehrpflichtige, die ihren Hauptwohnsitz