Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1992

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. Wehrpflicht

A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens

Aufnahmebedingungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen. Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer 14,)
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062740

Alte Dokumentnummer

N4199012334J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P15/NOR12062740

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