(2)Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Präsenzdienst vorzeitig leisten.