Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 690/1992

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1997

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch zwei. Wehrpflicht

A. Allgemeine Bestimmungen, Organisation des Ergänzungswesens

Aufnahmebedingungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger männlichen Geschlechtes einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung den Grundwehrdienst vorzeitig leisten.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12063962

Alte Dokumentnummer

N4199223814J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P15/NOR12063962

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