Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 15

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1998

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

2. Hauptstück
Ergänzung und Wehrdienst

1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen und Ergänzungswesen

Aufnahmebedingungen

Paragraph 15,
  1. Absatz eins,In das Bundesheer dürfen nur österreichische Staatsbürger einberufen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die notwendige körperliche und geistige Eignung für eine im Bundesheer in Betracht kommende Verwendung besitzen.
  2. Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.

Schlagworte

Präsenzdienst

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12067058

Alte Dokumentnummer

N4199851097L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P15/NOR12067058

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