(2)Absatz 2,Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Abs. 1 genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.Personen, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, und im übrigen die im Absatz eins, genannten Aufnahmebedingungen erfüllen, können auf Grund freiwilliger Meldung vorzeitig Präsenz- oder Ausbildungsdienst leisten.