Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990 wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

01.01.2001

Außerkrafttretensdatum

21.12.2001

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

1. Hauptstück
Allgemeines

Wehrsystem

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
  2. Absatz 2,Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.
  3. Absatz 3,Dem Präsenzstand gehören an
    1. Ziffer eins
      Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
    2. Ziffer 2
      Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
      1. Litera a
        Militärpersonen des Dienststandes,
      2. Litera b
        Berufsoffiziere des Dienststandes,
      3. Litera c
        Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
      4. Litera d
        Militärpiloten auf Zeit.
    Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
  4. Absatz 3 a,Anmerkung : aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
  5. Absatz 4,Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
  6. Absatz 5,Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
  7. Absatz 6,Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
    1. Ziffer eins
      den Zwecken des Bundesheeres dienen und
    2. Ziffer 2
      nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR40014453

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P1/NOR40014453

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