Seitenbereiche:
Zum Inhalt (
Accesskey
0)
Zur Navigationsleiste (
Accesskey
1)
Kontakt
(
Accesskey
4)
Impressum
(
Accesskey
5)
Datenschutzerklärung
(
Accesskey
6)
Barrierefreiheitserklärung
(
Accesskey
7)
Sitemap
(
Accesskey
8)
English
(
Accesskey
9)
Navigationsleiste:
Startseite
Bund
Länder
Bezirke
Gemeinden
Judikatur
Kundmachungen, Erlässe
Gesamtabfrage
Bundesrecht konsolidiert
Druckansicht
(
Accesskey
D)
.
Navigation im Suchergebnis
Wehrgesetz 1990 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 21.12.2001
§ 0 am 21.12.2001
§ 2 am 21.12.2001
Alle Fassungen
§ 1 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001
wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
§ 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1998
§ 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 1 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990
wiederverlautbart durch
BGBl. I Nr. 146/2001
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.2001
Außerkrafttretensdatum
21.12.2001
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2)
Absatz 2,
Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand oder dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand.
(3)
Absatz 3,
Dem Präsenzstand gehören an
1.
Ziffer eins
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
2.
Ziffer 2
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a)
Litera a
Militärpersonen des Dienststandes,
b)
Litera b
Berufsoffiziere des Dienststandes,
c)
Litera c
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d)
Litera d
Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Durch die Heranziehung von Personen zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(3a)
Absatz 3 a,
(Anm. : aufgehoben durch
BGBl. I Nr. 140/2000
)
Anmerkung : aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 140 aus 2000,)
(4)
Absatz 4,
Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5)
Absatz 5,
Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6)
Absatz 6,
Der Heeresverwaltung gehören jene im Zuständigkeitsbereich des Bundesministers für Landesverteidigung Dienst versehenden Bundesbediensteten außerhalb des Präsenzstandes an, die
1.
Ziffer eins
den Zwecken des Bundesheeres dienen und
2.
Ziffer 2
nicht in der Zentralstelle des Bundesministeriums für Landesverteidigung Dienst versehen.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR40014453
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P1/NOR40014453
Navigation im Suchergebnis