(3)Absatz 3,Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten
Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,
Berufsoffiziere des Dienststandes,
Beamte und Vertragsbedienstete, die nach § 11 zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung undBeamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
Militärpiloten auf Zeit (§ 12).Militärpiloten auf Zeit (Paragraph 12,).
Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.