Bundesrecht konsolidiert

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Wehrgesetz 1990 § 1

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wehrgesetz 1990

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 305/1990

Typ

BG

§/Artikel/Anlage

§ 1

Inkrafttretensdatum

20.06.1990

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Abkürzung

WG

Index

43/01 Wehrrecht allgemein

Text

römisch eins. Allgemeines

Wehrsystem

Paragraph eins,
  1. Absatz eins,Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
  2. Absatz 2,Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Wehrpflichtigen gehören für die Dauer ihrer Wehrpflicht dem Präsenzstand, dem Milizstand oder dem Reservestand an. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
  3. Absatz 3,Dem Präsenzstand gehören alle Personen an, die Wehrdienst leisten (Wehrpflichtige des Präsenzstandes). Wehrdienst leisten
    1. Ziffer eins
      Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, an dem sie entlassen werden,
    2. Ziffer 2
      Berufsoffiziere des Dienststandes,
    3. Ziffer 3
      Beamte und Vertragsbedienstete, die nach Paragraph 11, zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
    4. Ziffer 4
      Militärpiloten auf Zeit (Paragraph 12,).
    Diese Personen sind Soldaten. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
  4. Absatz 4,Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
  5. Absatz 5,Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
  6. Absatz 6,Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.

Bundesgesetzblatt Nr. 342 aus 1988,, Artikel römisch eins, Ziffer eins,)

Zuletzt aktualisiert am

22.06.2023

Gesetzesnummer

10005724

Dokumentnummer

NOR12062726

Alte Dokumentnummer

N4199012320J

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P1/NOR12062726

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