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Wehrgesetz 1990 § 1
Gesamte Rechtsvorschrift
heute
/
Fassung vom 31.12.1997
§ 0 am 31.12.1997
§ 2 am 31.12.1997
Alle Fassungen
§ 1 gültig von 01.01.2001 bis 21.12.2001
wiederverlautbart durch BGBl. I Nr. 146/2001
§ 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/1998
§ 1 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997
zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
§ 1 gültig von 01.01.1995 bis 31.12.1997
zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 550/1994
§ 1 gültig von 20.06.1990 bis 31.12.1994
Diese Fassung ist nicht aktuell
Begleitende Dokumente
Hauptdokument
Kurztitel
Wehrgesetz 1990
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 305/1990
zuletzt geändert durch
BGBl. I Nr. 30/1998
Typ
BG
§/Artikel/Anlage
§ 1
Inkrafttretensdatum
01.01.1998
Außerkrafttretensdatum
31.12.1997
Abkürzung
WG
Index
43/01 Wehrrecht allgemein
Text
1. Hauptstück
Allgemeines
Wehrsystem
§ 1.
Paragraph eins,
(1)
Absatz eins,
Das Bundesheer als die bewaffnete Macht der Republik Österreich ist nach den Grundsätzen eines Milizsystems einzurichten. Die Organisation des Bundesheeres hat den militärischen Erfordernissen für die Erfüllung seiner Einsatzaufgaben zu entsprechen. Die ständig erforderlichen Organisationseinrichtungen (Friedensorganisation) haben den Bedürfnissen des für die Einsatzaufgaben notwendigen Organisationsrahmens (Einsatzorganisation) zu dienen. Die Einsatzorganisation hat überwiegend Truppen zu umfassen, die zu Übungszwecken oder zum Zwecke eines Einsatzes zusammentreten.
(2)
Absatz 2,
Das Bundesheer wird auf Grund der allgemeinen Wehrpflicht gebildet und ergänzt. Die Friedensorganisation umfaßt nur Soldaten, die Einsatzorganisation Soldaten und Wehrpflichtige im Milizstand. Die Friedensorganisation umfaßt nur Wehrpflichtige im Präsenzstand, die Einsatzorganisation Wehrpflichtige im Präsenzstand und im Milizstand.
(3)
Absatz 3,
Dem Präsenzstand gehören an
1.
Ziffer eins
Personen, die zum Präsenzdienst oder zum Ausbildungsdienst einberufen sind, vom Beginn des Tages, für den sie einberufen worden sind, bis zum Ablauf des Tages, mit dem sie entlassen werden, und
2.
Ziffer 2
Personen, die dem Bundesheer auf Grund eines Dienstverhältnisses angehören als
a)
Litera a
Militärpersonen des Dienststandes,
b)
Litera b
Berufsoffiziere des Dienststandes,
c)
Litera c
Beamte und Vertragsbedienstete, die zur Ausübung einer Unteroffiziersfunktion herangezogen werden, für die Dauer dieser Heranziehung und
d)
Litera d
Militärpiloten auf Zeit.
Diese Personen sind Soldaten und leisten Wehrdienst. Sie werden in die Gruppen Offiziere, Unteroffiziere, Chargen und Soldaten ohne Chargengrad gegliedert.
(3a)
Absatz 3 a,
Den Ausbildungsdienst leisten jene Frauen, die beim Bundesheer in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis zur fachlichen Vorbereitung und Erlangung der Eignung für eine Verwendung im Militärischen Dienst stehen. Durch die Heranziehung zu diesem Ausbildungsverhältnis wird kein Dienstverhältnis zum Bund begründet.
(4)
Absatz 4,
Dem Milizstand gehören Wehrpflichtige außerhalb des Präsenzstandes an, die den Grundwehrdienst vollständig geleistet haben und nicht in den Reservestand versetzt oder übergetreten sind (Wehrpflichtige des Milizstandes).
(5)
Absatz 5,
Dem Reservestand gehören Wehrpflichtige an, die weder dem Präsenzstand noch dem Milizstand angehören (Wehrpflichtige des Reservestandes).
(6)
Absatz 6,
Den Zwecken des Bundesheeres dient die Heeresverwaltung. Die Angehörigen der Heeresverwaltung sind Beamte und Vertragsbedienstete.
Zuletzt aktualisiert am
22.06.2023
Gesetzesnummer
10005724
Dokumentnummer
NOR12067053
Alte Dokumentnummer
N4199851092L
European Legislation Identifier (ELI)
https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1990/305/P1/NOR12067053
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